Sterbehilfe-Beratung: Ablauf, Voraussetzungen und Rechtslage

Wer sich mit dem Wunsch nach einer Freitodbegleitung an Dr. Thöns wendet, erhält zunächst ein Erstgespräch, in dem die Situation, die Beweggründe und mögliche palliativmedizinische Alternativen besprochen werden. Dieses Gespräch ist persönlich in der Praxis in Witten oder telefonisch möglich.

Die Begriffe Sterbehilfe, Freitodbegleitung und Suizidhilfe werden im Folgenden für dieselbe Sache verwendet: die ärztliche Unterstützung bei einem selbstbestimmten Sterbewunsch.

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Hilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland straffrei, wenn der Sterbewunsch frei verantwortlich gebildet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht am 26. Februar 2020 ausdrücklich bestätigt und das damalige Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe aufgehoben.

Das Erstgespräch ist persönlich in der Praxis in Witten oder telefonisch möglich. Die Erstberatung ist damit ortsunabhängig, ob Sie in Witten, im übrigen Nordrhein-Westfalen oder anderswo in Deutschland wohnen.

Wie läuft eine Beratung zur Freitodbegleitung ab?

Am Anfang steht ein offenes Gespräch: Sie schildern Ihre Situation und Ihren Wunsch, Dr. Thöns hört zu, klärt über palliativmedizinische Möglichkeiten auf und prüft gemeinsam mit Ihnen, ob die Voraussetzungen für eine Begleitung vorliegen. Erst danach folgen weitere Schritte.

  • Erstgespräch

    Ihre Situation, Ihre Beweggründe, Ihre bisherige medizinische Versorgung. Persönlich in der Praxis in Witten oder telefonisch.

  • Ärztliche Prüfung

    Einschätzung, ob der Wunsch frei, ernsthaft und dauerhaft besteht; Aufklärung über palliativmedizinische Alternativen.

  • Weitere Gespräche

    Je nach Situation.

  • Entscheidung

    Erst wenn alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft sind. Eine Zusage wird nicht vorab gegeben, jeder Fall wird individuell betrachtet.

Diese Schritte dienen nicht der Verzögerung, sondern der Sorgfalt: Es geht darum, den tatsächlichen, freien Willen von einer akuten Krise oder einer behandelbaren Erkrankung (z. B. einer Depression) zu unterscheiden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss der Sterbewunsch frei verantwortlich gebildet worden sein: eigenverantwortlich, ernsthaft und von Dauer. Das Gericht hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass dieses Recht nicht auf schwere oder unheilbare Erkrankungen beschränkt ist. Entscheidend ist die freiverantwortliche Entscheidung, nicht eine bestimmte Diagnose.

In der ärztlichen Praxis kommt dazu die sorgfältige medizinische Einschätzung: Liegt eine psychische Erkrankung vor, die die freie Willensbildung beeinträchtigt? Ist der Wunsch über einen gewissen Zeitraum stabil geblieben? Wurden palliativmedizinische Alternativen besprochen und, wo möglich, angeboten?

Ist Sterbehilfe in Deutschland erlaubt?

Ja, innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen.

Bis 2020 verbot § 217 des Strafgesetzbuchs die geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte, Förderung der Selbsttötung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Vorschrift mit Urteil vom 26. Februar 2020 (Az. 2 BvR 2347/15 u. a.) für nichtig: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, und dazu gehöre auch die Freiheit, sich dafür die Hilfe Dritter zu suchen und diese Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

Eine gesetzliche Regelung der Suizidhilfe gibt es in Deutschland bis heute nicht. Der Bundestag lehnte am 6. Juli 2023 zwei Gesetzentwürfe ab. Seither arbeiten fraktionsübergreifende Abgeordnetengruppen an einem neuen Vorschlag, eingebracht wurde bis August 2026 keiner.

Zwei Abgrenzungen, die häufig verwechselt werden

Beihilfe zum Suizid

Bei der Beihilfe zum Suizid führt die sterbende Person die letzte Handlung selbst aus. Sie ist straffrei, wenn die Entscheidung freiverantwortlich getroffen wurde.

Tötung auf Verlangen

Die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB, ein Dritter tötet auf ausdrücklichen Wunsch) bleibt weiterhin strafbar. Das Urteil hat daran nichts geändert.

Wo die Grenze verläuft, haben die Strafgerichte seit 2025 deutlich gemacht: Straffrei ist die Hilfe nur, wenn die Entscheidung freiverantwortlich getroffen wurde. Ist die Willensbildung durch eine schwere psychische Erkrankung beeinträchtigt und erkennt der Arzt das, macht er sich strafbar. Genau deshalb steht am Anfang jeder Begleitung die sorgfältige ärztliche Prüfung.

Berufsrechtliche Einordnung

Berufsrechtlich steht der ärztlichen Suizidhilfe heute nichts entgegen: Der Deutsche Ärztetag hat das frühere Verbot 2021 aus der (Muster-)Berufsordnung gestrichen. Auch die Berufsordnung der für Witten zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe enthält kein solches Verbot mehr. Die Entscheidung ist damit eine Gewissensentscheidung der einzelnen Ärztin oder des einzelnen Arztes.

Rechtlicher Stand: August 2026.

Was unterscheidet eine ärztliche Freitodbegleitung von einem Sterbehilfeverein?

Sterbehilfevereine bieten in der Regel eine organisierte, mitgliedschaftsbasierte Begleitung durch dafür geschultes Personal an. Bei einer ärztlichen Begleitung wie bei Dr. Thöns erfolgt die Prüfung dagegen im Rahmen der individuellen Arzt-Patienten-Beziehung, mit dem Blick eines Palliativmediziners, der die palliativmedizinischen Alternativen aus erster Hand kennt und mit einbezieht.

Ist die Beratung auch außerhalb von Witten oder NRW möglich?

Ja: Die Erstberatung ist ortsunabhängig möglich, ob Sie in Witten, im übrigen Nordrhein-Westfalen oder anderswo in Deutschland wohnen. Das Erstgespräch können Sie persönlich in der Praxis in Witten oder telefonisch führen.